ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

für Storemanager (Stand 01.05.2013)

1. Geltung

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wäre ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt worden.
  • Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen.
  • Diese Verkaufsbedingungen bilden die Grundlage für Rahmenvereinbarungen und für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Metall Kofler Ges.m.b.H und deren Vertragspartner bei Produkten von Storetec-Systems.

 

2. Vertragsabschluß

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden Angebote an uns gerichtet, so ist der Anbietende für eine Frist von 8 Tagen ab Zugang des Angebotes an uns, daran gebunden.
  • Wir sind erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung eindeutig erfüllt hat.
  • Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen von uns unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
  • Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Kunden übergebenen Plänen, Grundrissen und Skizzen oder Anweisungen, garantiert uns dieser die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und Warnpflicht unsererseits hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Sollte der Kunde eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte, Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Kunde hiefür ein angemessenes Entgelt.

 

3. Preis

  • Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
  • Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

 

4. Kostenvoranschläge

  • Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme des Auftrages.
  • Kostenschätzungen sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
  • Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau schriftlich mitzuteilen.

 

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

  • Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
  • Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto bzw. Übernahme der Barzahlung durch uns als geleistet.
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu begehren.

 

6. Vertragsrücktritt

  • Bei Annahmeverzug (Pkt. 8.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  • Für den Fall des Rücktrittes haben wir – bei Verschulden des Kunden – die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 10 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  • Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

7. Mahn- und Inkassospesen

  • Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sämtliche Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen, insbesondere die Kosten eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

 

8. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

  • Unsere reinen Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Inbetriebnahme. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Frachtkosten der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein Mannstundensatz von EUR 145,00 (Basis 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe; Änderungen vorbehalten) als vereinbart gilt.
  • Der Kunde wird die anlässlich des Kaufes übergebenen Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen beachten, insbesondere Sorge dafür tragen, dass vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt werden.
  • Der Kunde verpflichtet sich, uns für sämtliche Nachteile, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Handhabung, Inbetriebnahme oder Verwahrung der von uns gelieferten Ware resultieren, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  • Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Dritten einzulagern.
  • Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

9. Lieferfrist

  • Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt.
  • Sollten von uns die vereinbarten Termine und Lieferfristen überschritten werden, ist der Kunde erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Innsbruck bzw. der Sitz unseres Unternehmens (gemäß Firmenbuch).
 

11. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Kunststoffen, Metallen, Zusammensetzung von Nichteisenmetallen, etc.).
 

12. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

  • Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen primär durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder zuletzt Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz qualifizierter Nachfristsetzung in Verzug geraten sind.
  • Gewährleistungsansprüche müssen binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
  • Der Kunde hat die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich bekanntzugeben.
  • Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
  • Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
  • Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn unsere Leistungen von Dritten oder vom Kunden selbst geändert, ergänzt oder bearbeitet worden sind oder bei mangelhafter Montage durch diesen.
  • Keine Gewähr besteht bei Beschädigung des Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen.
  • Keine Gewähr besteht weiters für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnützung, bei versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen wurden, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie Verwendung ungeeigneter und/oder unzureichender Betriebsmittel.

 

13. Schadenersatz

  • Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wird für Schäden gegenüber Kunden und/oder Dritten nur insoweit gehaftet, als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf eine Schadenssumme iHv 50% des gelieferten Nettowarenwerts begrenzt, wobei für die Berechnung die im kausalen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehende Lieferung maßgeblich ist.
  • Die Verjährungsfrist hinsichtlich behaupteter Schadenersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.
  • Diese Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

14. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
 

15. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

  • Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
  • Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Ist der Kunde kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.
  • Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

16. Forderungsabtretungen / Zessionsverbot

  • Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
  • Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
  • Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
  • Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.
  • Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

17. Zurückbehaltung

Der Kunde ist auch bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Nettorechnungsbetrages berechtigt.
 

18. Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Es gilt österreichisches Recht.
  • Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

19. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

  • Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
  • Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
  • Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

20. Sonstiges

  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  • Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erteilt sein Einverständnis, dass Änderungen der vorliegenden AGB erfolgen und der fortlaufenden Geschäftsbeziehung ab dem der Bekanntgabe folgenden Monat, sofern er sich nicht dagegen innerhalb von 4 Wochen ausspricht, zu Grunde gelegt werden und in Geltung treten.