ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Metall Kofler GmbH (Metall Kofler) Fassung Dezember 2024

§ 1 - Geltungsbereich

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte des Kunden mit Metall Kofler mit Ausnahme von Webshop-Bestellungen, für die eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Allfällige AGB des Kunden werden, soweit sie von diesen AGB oder von durch Metall Kofler schriftlich bestätigten Änderungen oder Ergänzungen abweichen, hiermit ausdrücklich abbedungen. Abweichungen von diesen AGB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.

1.2   Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch Metall Kofler auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse mit dem Kunden, selbst wenn diese ohne ausdrücklichen Hinweis auf die AGB zustande kommen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.

 

§ 2 - Vertragsabschluss

2.1   Angebote von Metall Kofler sind freibleibend und unverbindlich. Verträge mit dem Kunden kommen erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Metall Kofler oder erfolgter Warenlieferung zustande. Der Kunde ist vierzehn Tage ab Zugang bei Metall Kofler an ein Vertragsangebot gebunden.

2.2   Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich zu widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.

2.3   Angegebenen Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen udgl sind nur annähernd angegeben. Änderungen der vom Kunden bestellten Waren, die auf die Verbesserung der Technik oder auf rechtliche Vorgaben (insbesondere des Gesetzes und der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

2.4   Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen von Metall Kofler sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Metall Kofler nicht vom Kunden für eigene Zwecke verwendet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.5   Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für Metall Kofler nicht rechtsverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

2.6   Zusicherungen zu Waren durch Angestellte von Metall Kofler sind unerheblich, soweit sie nicht von vertretungsbefugten Organen von Metall Kofler schriftlich bestätigt werden.

2.7   Metall Kofler ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung des Vertrags einzusetzen, sofern Metall Kofler keine höchstpersönlichen Leistungen schuldet.

 

§ 3 - Sonderanfertigungen und Dienstleistungen

3.1   Der Kunde kann Metall Kofler mit Sonderanfertigungen beauftragen. Der Kunde wird Metall Kofler sämtliche Informationen erteilen, die zur Sonderanfertigung erforderlich sind. Vor Beginn der Fertigung erhält der Kunde eine Freigabezeichnung, die die spezifischen Merkmale der vereinbarten Sonderanfertigung definiert. Der Kunde ist verpflichtet, die Freigabezeichnung unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zu prüfen. Erhält Metall Kofler keine Rückmeldung des Kunden zur Freigabezeichnung binnen 14 Tagen, gilt die Fertigung auf Basis der Freigabezeichnung als freigegeben. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Freigabezeichnung.

3.2   Metall Kofler wird den Kunden bei Sonderanfertigungen sowie bei beauftragten Dienstleistungen (z. B. Beschriftungen von Waren, Etikettierungen, Wuchtungen, Nachschleifen von Werkzeugen, Reparaturen, Prüfung von Reparaturen) warnen, wenn erkennbar ist, dass die Sonderanfertigung oder die Dienstleistung voraussichtlich nicht erfolgreich erbracht werden kann. Besteht der Kunde trotz dieser Warnung auf eine Ausführung, hat er unabhängig vom Erfolg das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

3.3   Änderungswünsche an Sonderanfertigungen nach Freigabe sind nur nach Absprache mit Metall Kofler möglich. Metall Kofler ist berechtigt, den vereinbarten Preis auf Basis der nachträglichen Anpassungswünsche des Kunden anzupassen.

3.4   Kann Metall Kofler eine Sonderanfertigung bzw Dienstleistung wegen der fehlenden notwendigen Mitwirkung des Kunden (zB Mitteilung benötigter Informationen oder Unterlagen) nicht erbringen, so wird Metall Kofler dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, so wird Metall Kofler von seiner Verpflichtung frei und der Kunde hat das volle vereinbarte Entgelt zu begleichen. Metall Kofler muss sich nicht anrechnen lassen, was sich Metall Kofler wegen Unterbleibens der Leistung erspart hat oder ersparen hätte können (Abbedingung des § 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB).

3.5   Der Kunde ist verpflichtet, die Sonderanfertigung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

3.6   Aus produktionstechnischen Gründen kann es bei Sonderanfertigungen zu Mehr- oder Minderlieferungen kommen. Bestellt der Kunde bis zu 10 Stück einer beauftragten Ware, so erklärt er sich mit einer Abweichung (Minder- oder Mehrlieferung) von einem Stück einverstanden. Bestellt der Kunde über 10 Stück einer beauftragten Ware, erklärt er sich mit einer Abweichung (Minder- oder Mehrlieferung) von bis zu 10% einverstanden. Der Kunde verpflichtet sich, die tatsächliche Fertigungsmenge zum vereinbarten Stückpreis abzunehmen und ist nicht zur Mängelrüge oder Kürzung des Kaufpreises berechtigt.

3.7   Ist Metall Kofler mit der Prüfung der Reparaturmöglichkeit einer Ware und/oder der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur beauftragt, so hat der Kunde die Kosten dieser Prüfung auch dann zu tragen, wenn die Reparatur nicht durchgeführt werden kann oder vom Kunden letztlich nicht beauftragt wird.

 

§ 4 - Versand, Termine und Fristen

4.1   Der Versand der bestellten Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Metall Kofler kann den Beförderungsunternehmer und den Versandweg selbst frei auswählen, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Metall Kofler die Sendung an den Beförderungsunternehmer übergibt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4.2   Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Metall Kofler schriftlich bestätigt werden. Metall Kofler ist darum bemüht, diese einzuhalten.

4.3   Von Metall Kofler nicht verschuldete Lieferverzögerungen aufgrund von nicht vorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen (zB Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, im Kriegsfall, Seuchen, Verzögerungen bei Zulieferern, im Fall behördlicher Verfügung oder in Fällen höherer Gewalt) bewirken eine angemessene Verlängerung von Lieferfristen und -terminen. Jedes dieser Ereignisse berechtigt beide Vertragsparteien ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten, wenn dadurch Lieferfristen bzw Liefertermine um mehr als zwölf Wochen verlängert bzw überschritten werden. Metall Kofler wird den Kunden über das Vorliegen eines Lieferhindernisses in Kenntnis setzen.

4.4   Die schuldhafte Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung ihm gesetzlich zustehender Rechte, wenn der Kunde Metall Kofler ausdrücklich eine angemessene Nachfrist von zumindest 4 Wochen zur Nacherfüllung setzt.

4.5   Teillieferungen durch Metall Kofler sind zulässig.

 

§ 5 - Preise und Zahlung

5.1   Die Preise der Waren werden im Auftrag ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich im Zweifel netto ab Lager ohne Verpackung, Versand und allfällig vom Kunden gewünschter Transportversicherung, welche zusätzlich verrechnet werden.

5.2   Anfallende Versandkosten werden gesondert im Auftrag angegeben. Sollten im Zuge des Versandes Import- oder Exportabgaben anfallen, hat der Kunde diese selbst zu tragen.

5.3   Metall Kofler wird dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Metall Kofler ist dabei berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

5.4   Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig, sofern keine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden zur Zahlungsfrist getroffen wird. Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Kunden müssen binnen eines Monats begründete Einwendungen gegen die Rechnung erheben; andernfalls gilt die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Im Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Verzug auch nur mit einer einzigen Ratenzahlung Terminverlust ein.

5.5   Metall Kofler ist berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen.

5.6   Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Metall Kofler berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verlangen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält es sich Metall Kofler vor, Mahngebühren in der Höhe von EUR 40,00 netto für Mahnungen und sämtliche anfallenden Kosten für Betreibungsschritte durch Dritte (Rechtsanwaltskosten bzw Kosten von Inkassobüros) nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif bzw nach den Bestimmungen der Inkassogebührenverordnung zu verrechnen. Metall Kofler steht es frei, den Kunden mit allen weiteren aufgewendeten Kosten, die im Zusammenhang mit der offenen Verbindlichkeit stehen, zu belasten.

5.7   Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und -fristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch Metall Kofler.

5.8   Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur direkt an Metall Kofler geleistet werden.

5.9   Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur bei Zahlungsunfähigkeit von Metall Kofler sowie schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

5.10  Metall Kofler behält sich insbesondere auch in ständigen Geschäftsbeziehungen vor, die Annahme von Kundenbestellungen und Erbringung von Dienstleistungen von Mindestauftragswerten abhängig zu machen bzw. Kleinmengenzuschläge zu verrechnen.

 

§ 6 - Eigentumsvorbehalt

6.1   Die bestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Metall Kofler.

6.2   Zum Weiterverkauf der Ware vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde ausschließlich nach Einholung und nach Maßgabe einer schriftlichen Zustimmung von Metall Kofler berechtigt. Die Befugnis zum Weiterverkauf entfällt automatisch, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde bis zur gänzlichen Bezahlung nicht befugt. Eingriffe Dritter in das Eigentum von Metall Kofler sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware sind vom Kunden abzuwehren. Der Kunde ist verpflichtet, auf das Eigentum von Metall Kofler hinzuweisen. Der Kunde hat Metall Kofler hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

6.3   Metall Kofler ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachkommt; ein Insolvenzverfahren beantragt oder über ihn eröffnet wird; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird; der Kunde seine Zahlungen faktisch einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an Metall Kofler herantritt.

6.4   Für den Fall der Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung der Ware (siehe dazu § 6.2) tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Käufer zustehende Kaufpreisforderung sowie alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Metall Kofler ab und vermerkt diese Abtretung in seinen Büchern. Der Kunde hat Metall Kofler auf Verlangen die Veräußerung der Ware an Dritte zwecks Zahlung an Metall Kofler binnen sieben Tagen ab Aufforderung bekannt zu geben und Metall Kofler binnen selbiger Frist die zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Metall Kofler ist jederzeit befugt, die Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.

6.5   Die Zurücknahme der Ware durch Metall Kofler gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich erklärt wird. Auch bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht von Metall Kofler, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehalts gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware. Die durch die Geltendmachung der Rechte von Metall Kofler aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 7 - Gewährleistung

7.1   Metall Kofler gewährleistet, dass die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 4) die vereinbarte Beschaffenheit haben und frei von Sachmängeln sind. Die Waren eignen sich für die allenfalls mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarte Verwendung und weisen jene Beschaffenheit auf, die bei Waren gleicher Art üblich sind.

7.2   Der Kunde hat die Verpackung der Ware bei Übernahme unverzüglich auf äußere Beschädigungen zu untersuchen und diese schriftlich dem Beförderungsunternehmer bekanntzugeben. Die Ware selbst ist nach Übernahme ebenfalls unverzüglich zu prüfen und Metall Kofler erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Mängel, die dabei auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können oder die sich erst später offenbaren, sind Metall Kofler unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Risiko des Zugangs der Mängelrüge trägt der Kunde. Kommt der Kunde den Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten nach diesem Absatz nicht zeitgerecht nach, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Ansprüche wegen des Mangels mehr geltend machen (insbesondere nicht aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum). § 377 Abs 5 UGB bleibt unberührt.

7.3   Die Gewährleistung verjährt in sechs Monaten ab Gefahrenübergang gemäß § 4. Gewährleistungsansprüche können ausschließlich durch den jeweiligen Kunden selbst geltend gemacht werden. Der Kunde hat Metall Kofler zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang vorgelegen ist; die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

7.4   Liegt ein Mangel vor, so ist Metall Kofler zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung steht Metall Kofler zu. Das Recht von Metall Kofler, die Nachbesserung bzw Ersatzlieferung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (vgl zB § 932 Abs 4 ABGB) zu verweigern, bleibt unberührt.

7.5   Zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde Metall Kofler die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist Metall Kofler von der Gewährleistung befreit.

7.6   Metall Kofler kann vom Kunden verlangen, dass die mangelhafte Ware auf Kosten von Metall Kofler an eine von Metall Kofler genannte Adresse geschickt wird, oder – nach Wahl von Metall Kofler –, dass der Kunde die mangelhafte Ware bereithält und Metall Kofler oder ein von Metall Kofler beauftragter Dritter die Mangelbeseitigung oder den Austausch direkt beim Kunden vornimmt.

7.7   Metall Kofler kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung entspricht, wenn der mangelfreie Teil oder die Waren für sich genommen für den Kunden von Interesse ist/sind (zB bei selbständiger Verwendbarkeit).

7.8   Für unwesentliche Mängel besteht kein Gewährleistungsanspruch. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der restlichen Lieferung.

7.9   Normaler Verschleiß bzw gewöhnliche Abnutzung der Ware begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Auf allfällige Bedienungs-, Nutzungs-, Pflege- und Reinigungshinweise, sowie Transport- und Lagerbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. Metall Kofler übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Schäden durch davon abweichende Bedienung, Nutzung, Reinigung, Pflege, Transport, Lagerung oder Einsatz unter außergewöhnlichen äußeren Verhältnissen. Dieser Haftungs- und Gewährleistungsausschluss gilt ebenso bei eigenmächtiger Veränderung der Waren.

7.10  Der Kunde ist nur berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt und die Nacherfüllung durch Metall Kofler fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist bzw Metall Kofler in einem angemessenen Zeitraum von zumindest vier Wochen nicht gelingt, von Metall Kofler verweigert oder von Metall Kofler schuldhaft verzögert wird.

7.11  Metall Kofler übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung besonderer Vorschriften im Bestimmungsland.

 

§ 8 - Haftung und Schadenersatz

8.1   Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit werden einvernehmlich ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Personenschäden. Die Beweislast für ein grobes Verschulden oder Vorsatz bei der Schadenszufügung trifft den Kunden. Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und nicht erzielte Effizienzgewinne werden von der Haftung ausgeschlossen. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des § 7 unberührt.

8.2   Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3   Metall Kofler haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund der Missachtung der Bedienungs-, Nutzungs-, Pflege- und Reinigungshinweise oder der bekanntgegebenen Transport- und Lagerbedingungen entstehen.

8.4   Soweit die Haftung von Metall Kofler ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Subauftragnehmer von Metall Kofler.

8.5   Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben durch die Bestimmungen unberührt.

 

§ 9 - Geistiges Eigentum, Nachahmungsverbot

9.1   Der Kunde verpflichtet sich, die Ware von Metall Kofler ausschließlich unter dem von Metall Kofler vorgegebenen Namen und Markenzeichen zu vertreiben.

9.2   Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von Metall Kofler vertriebene Waren im Ganzen oder in Teilen nachzuahmen (zu vervielfältigen) und/oder Dritten Nachahmungen zugänglich zu machen, sei es in identischer oder abgeänderter Form. Diese Verpflichtung bzw dieses Nachahmungsverbot gilt in jedem Fall unabhängig davon, ob Metall Kofler sich auf jeweilige gewerbliche Schutzrechte berufen kann.

9.3   Ohne ausdrückliche Zustimmung von Metall Kofler darf der Kunde keine wie immer gearteten Veränderungen der Waren durchführen. Vertragswidrigen, unautorisierten Veränderungen kann Metall Kofler insbesondere auch mit urheberrechtlichen Ansprüchen begegnen und/oder den Vertrag rückabwickeln und die Waren zurückholen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9.4   Der Kunde verpflichtet sich, von Metall Kofler stammende und/oder verwendete Texte, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Fotografien, Kostenvoranschläge und sonstige Inhalte weder zu vervielfältigen noch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit es sich nicht um von Metall Kofler eindeutig zur allgemeinen Verbreitung bestimmte Materialien handelt (z. B. Werbekatalog).

 

§ 10 - Datenschutz

10.1  Im Rahmen des Vertragsabschlusses speichert und verarbeitet Metall Kofler den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma des Kunden, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, seine Anrede und Titel, seine Adresse (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer), die Ansprechpartner beim Kunden und deren Funktion und Abteilung, die Bestellung samt allfälliger Unterlagen und Freigabezeichnungen, den Status der Zahlung sowie Korrespondenz mit dem Kunden und Aktenvermerke (in der Folge kurz gemeinsam: „personenbezogene Daten“). Diese personenbezogenen Daten werden – sofern keine darüber hinausgehende, ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegt – lediglich zum Zweck der vertraglichen Abwicklung sowie der Porduktion und Lieferung der bestellten Waren verarbeitet. Diese Daten werden gemäß Art 6 Abs 1 lit b Datenschutz-Grundverordnung (in der Folge kurz: „DSGVO“) rechtmäßig erhoben, da sie zur Erfüllung des Vertrags zwischen Metall Kofler und dem Kunden erforderlich sind. Ohne Zurverfügungstellung dieser personenbezogenen Daten kann daher keine Lieferung der bestellten Waren erfolgen. Nach Lieferung der Waren und Ablauf der Gewährleistungs- und absoluten Schadenersatzfrist werden die erhobenen Daten gelöscht, sofern kein anderer Rechtsgrund zur weiteren Verwendung (insbesondere ausdrückliche Zustimmung des Kunden, gesetzliche Aufbewahrungsfristen) vorliegt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt nur soweit, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags unbedingt notwendig ist. Der konkrete Vertrag wird zum Zweck der Durchführung der Lieferung und Nachweisbarkeit des Vertragsabschlusses gespeichert.

10.2  Der Kunde hat, sofern er eine natürliche Person ist, das Recht von Metall Kofler Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten Metall Kofler von ihm erfasst hat. Sollten die erfassten Daten unrichtig sein oder werden, kann der Kunde eine Berichtigung der Daten verlangen. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kommt dem Kunden außerdem ein Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 f DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) zu. Eine deutsche Fassung der DSGVO ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE abrufbar.

10.3  Bei Fragen zur Verarbeitung ihrer Daten kann sich der Kunde an folgende Kontaktadresse bei Metall Kofler wenden: office@mkofler.at

10.4  Sollte der Kunde eine natürliche Person und der Ansicht sein, dass Metall Kofler bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, steht es ihm frei, Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichstraße 40-42, A-1030 Wien, bzw bei der nationalen Aufsichtsbehörde seines Aufenthaltsstaates einzubringen.

 

§ 11 - Schlussbestimmungen

11.1  Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen. Werden sie von Angestellten von Metall Kofler erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn vertretungsbefugte Organe von Metall Kofler hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilen. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.

11.2  Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser AGB ist die maßgebende Fassung.

11.3  Auf das Vertragsverhältnis zwischen Metall Kofler und dem Kunden findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (= „UN- Kaufrecht” / „CISG“ / „Wiener Kaufrechtsübereinkommen“), sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und Rom-I-VO Anwendung.

11.4  Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-6020 Innsbruck, Österreich, zuständig. Metall Kofler behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an dessen Sitz zu klagen.

11.5  Erfüllungsort ist A-6166 Fulpmes.

11.6  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht oder dem am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Bestimmung aus praktischen Gründen als nicht durchführbar erweisen sollte.

 

Metall Kofler GmbH

Industriezone B14

6166 Fulpmes

Österreich

Tel: +43 5225 627 12

E-Mail: office@mkofler.at

Web: https://www.mkofler.at

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