VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Metall Kofler GmbH

1. Angebote

Angebote sind hinsichtlich Lieferungsmöglichkeit, Preisen und Lieferfristen stets freibleibend.

 

2. Aufträge

Die Annahme der Aufträge erfolgt – auch soweit sie von unseren Vertretern entgegengenommen werden – durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die den Vertrag in Inhalt und Umfang festlegt. Einkaufsbedingungen des Bestellers, welche mit unseren Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Beanstandungen sind sofort nach Empfang vorzubringen.

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstige Spesen. Soweit die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart sind, sind sie freibleibend. Es werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet.

 

4. Lieferung

Der Versand geht stets, auch bei Franko- Lieferungen, laut Rechnung und Gefahr des Empfängers, Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Verpackung ist im Verkaufspreis mitberechnet oder wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet. Kollis werden mit dem vollen Betrag belastet. Bei frachtfreier Rücksendung der gesondert berechneten Kisten werden 2/3 des Wertes gutgeschrieben. Zeichnungen und Druckschriften, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten, dienen nur der Veranschaulichung: die darin enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dgl. bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ablehnung der Aufnahme der Lieferung und Rücktritt des Bestellers kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 12 Wochen überschritten, nach Ablauf der 12 Wochen eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gestellt und ergebnislos abgelaufen ist. (Die Bestimmungen des § 326 BGB werden ausgeschlossen.) Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, Teillieferungen sind zulässig, Beanstandungen wegen Abweichungen vom Packschein werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden.

 

5. Zahlung

Die Rechung ist unabhängig vom Eingang der Ware, sofern nicht anderes vereinbart, zahlbar: innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto. Die Zahlungen für Hartmetallplatten und Instandsetzungsarbeiten sind sofort ohne Abzug fällig. Bei Zielüberschreitungen sind wir ohne weiteres zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechtigt. Wir sind weiter berechtigt, auch im Falle anderslautender Vereinbarung vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Fakturenbeträge zu verlangen, wenn uns dies notwendig erscheint. Wenn Vorauszahlung nicht oder nicht ausreichend in der gestellten Frist erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weiteres vom Vertag zurückzutreten. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir sowohl für die bereits erfolgten als auch für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Barzahlung verlangen. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.

 

6. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

An sämtlichen gelieferten Waren behalten wir uns bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung ( einschließlich aller Nebenforderungen ) das Eigentum vor. Die Vorbehaltswaren dürfen ohne unsere Zustimmung weder verpfändet, sicherungsübereignet, noch nach erfolgter Zahlungseinstellung veräußert werden. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der erzielte Erlös, über den ohne unsere Zustimmung nicht verfügt werden darf. Erfolgt der Weiterverkauf auf Kredit, gelten die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen von ihrem Entstehen ab als an uns abgetreten. Der Kunde ist so lange befugt, die Forderungen einzuziehen, bis wir auf Grund eines Zahlungsverzuges oder eine Vermögensverschlechterung dies untersagen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns nach jeweiligem Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht eine erhebliche Vermögensverschlechterung oder mangelnde Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bedeuten, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch die Beträge noch nicht eingelöster Wechsel und Schecks, gestundete Forderung und noch nicht fällige Rechnungen, zur sofortigen Barzahlung fällig. In einem sonstigen Falle haben wir außerdem das Recht, sofortige Aushändigung der Vorbehaltswaren zu verlangen; machen wir hiervon Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertag vor, wenn wir die ausdrücklich schriftlich erklären. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertag zurückzutreten.

 

7. Gewährleistung

Für gelieferte Erzeugnisse übernehmen wir in der Weise Gewähr, dass wir Teile, an denen Herstellungsfehler einwandfrei nachgewiesen werden, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kostenlos ersetzen. Teile, die ersetzt werden, sind ins Werk einzusenden. Etwaige Kosten der Hin- und Rücksendung der zu ersetzenden Teile und der Ersatzteile sowie die Kosten des Aus- und Wiedereinbaues gehen zu Lasten des Bestellers. Dasselbe gilt für die Frachtkosten bei zur Instandsetzung ins Werk eingesandten Erzeugnissen. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Ersetze Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über. Für Werkzeuge oder Gegenstände, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- oder andere Einflüsse jeglicher Art. Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Werkzeugen- auch solchen, die aus eigenen Werkstätten stammen- wird keine Haftung für das Verhalten bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material bei der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei uns oder beim Verkäufer schriftlich erhoben werden. Kosten, die dem Abnehmer bei Behebung von garantiepflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstatten, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmig worden ist. Reklamationen berechtigen den Käufer nicht, seine Vertragsverpflichtungen nicht zu erfüllen bzw. ihre Erfüllung zu verzögern.
 

8. Versuche

Versuche besondere Art mit unseren Materialien gehen auf Kosten und Risiko des Beziehers. Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Unter bestimmen Voraussetzungen steht indessen unser Vorführungsdienst kostenlos zur Verfügung.

 

9. Sonderwerkzeuge

Werden Sonderwerkzeuge – z.B. Drehmeißel anormaler Abmessung – in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Innsbruck für beide Teile, auch für Wechselklagen

 

11. Künftiger Geschäftsverkehr

Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für den künftigen gesamten Geschäftverkehr.